Satzung des Postsportvereins Heide e.V.

(Die Organe des Vereins sind in der Schriftform männlich gehalten, stehen aber gleichberechtigt für die weibliche Form)

§ 1

Name, Sitz, Eintragung und Verbandsmitgliedschaften des Vereins

Der Verein führt den Namen “Postsportverein Heide e. V.”, nachstehend PostSV genannt. Er wurde am 19.03.1969 gegründet und hat seinen Sitz in Heide / Holstein.

Der Verein ist bei dem für Heide zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Er ist Mitglied des zuständigen Landessportverbandes Schleswig Holstein, des Kreissportverbandes Dithmarschen und der erforderlichen Fachverbände. Deren Satzungen und Ordnungen werden anerkannt.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es den Sport, die Gesundheit und die Lebensfreude seiner Mitglieder, besonders der Jugend, zu fördern.

Er ist frei von allen politischen und religiösen Bindungen.

Umweltschutz und ökologisches Bewusstsein werden gefördert.

Der Zweck wird erreicht durch:

− Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes

− Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Unterrichten, Vorträgen etc.

− Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten Übungsleitern, Trainern,

Helfern, sowie Kampf-, Wertungs- und Schiedsrichtern.

Der Verein stellt zum erreichen dieses Zwecks geeignete Sport- und Versammlungsstätten bereit.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Satzung des Postsportvereins Heide e.V. Seite 2 von 7

− Der PostSV ist selbstlos tätig.

− Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

− Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

− Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln

des Vereins.

− Keine Person darf durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines

Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

Mitgliedschaft

Dem PostSV kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

Mit dem Antrag werden gleichzeitig die Satzung und gültigen Ordnungen des PostSV anerkannt.

Über die Aufnahme entscheidet der engere Vorstand. Er kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Arten der Mitgliedschaft:

- 0rdentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

- Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und können auch nur als solche aufgenommen werden
(Sie sind nur in der Jugendversammlung stimmberechtigt.)

- Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Sie können auf Vorschlag des engeren Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6

Jugendliche Mitglieder

Die jugendlichen Mitglieder des PostSV bilden die Postsportjugendgruppe. Sie gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Post SV Heide e.V. ein Jugendleben nach eigener Ordnung (Jugendordnung).

Der Jugendwart muss ordentliches Mitglied sein. Er wird von den jugendlichen Mitgliedern gewählt und ist Mitglied des erweiterten Vorstandes.

§ 7

Ordnungen

Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts- und eine Finanzordnung.

Die Sparten können sich im Rahmen der Satzung und der gültigen Ordnungen eigene Ordnungen geben.

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder (außer den jugendlichen Mitgliedern) können im Rahmen der Satzung Anträge stellen und haben Stimmrecht in allen Mitgliederversammlungen. Alle Mitglieder sind der Satzung und den gültigen Ordnungen unterworfen.

Zur Schlichtung von Streitigkeiten können die Mitglieder den Vorstand anrufen.

Mitglieder (außer den Ehrenmitgliedern) zahlen Mitgliedsbeiträge.

Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie der Monatsbeitragssatz werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 9

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte an den Verein. Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

Vereinseigentum ist zurückzuführen, näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 10

Austritt

Die Mitgliedschaft für alle Sparten beträgt mindestens 6 Monate.

Eine Kündigung muss schriftlich bis 4 Wochen vor dem Quartalsende in der Geschäftsstelle vorliegen.

Der Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

§ 11

Ausschluss

Durch Beschluss des engeren Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Insbesondere wenn es:

− trotz schriftlicher Mahnung sechs Monate lang keinen Beitrag entrichtet hat

− das Ansehen des Vereins grob geschädigt hat

− trotz Mahnung wiederholt gegen die Vereinssatzung oder gegen gültige Ordnungen verstoßen hat

− sich unehrenhaft verhalten hat.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren. Der Ausschluss ist dem Mitglied vom engeren Vorstand kurz schriftlich zu begründen.

§ 12

Vereinsorgane

− Mitgliederversammlung

− Engerer Vorstand (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Kassenwart, 2. Kassenwart / Beisitzer und Sportwart)

− Erweiterter Vorstand (engerer Vorstand, Jugendwart und den Spartenleitern oder stellvertretenden Spartenleitern)

− Sparten

− Kassenprüfer

− Jugendversammlung

1. Alle Personen in den Vorständen sowie die Kassenprüfer müssen ordentliche Mitglieder sein.

2. Jede Sparte wird durch ein Mitglied im erweiterten Vorstand vertreten sein. (Der Sportwart z. B. ist gleichzeitig im engeren Vorstand und Vertreter seiner Sparte.) Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.

3. Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich.

Dem engeren und erweiterten Vorstand dürfen keine nebenamtlichen Vereinsmitarbeiter, die mehr als eine Entschädigung in Höhe der ÜL-Pauschale nach § 3 Nr. 26 EStG erhalten oder hauptamtliche Vereinsmitarbeiter und Honorarkräfte angehören.

4. Mitglieder des engeren Vorstands können für ihre Tätigkeit zusätzlich eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der in Abs.3 angegebenen Grenze erhalten. Bei Überschreitung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG sind die anfallenden Steuern und Sozialabgaben zu entrichten.

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 13

Aufgaben der Vereinsorgane

1. Engerer Vorstand

- Der engere Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen.

- Er entscheidet über die Besetzung der hauptamtlichen- und Honorarstellen.

- Bei ordnungsgemäßer Einladung und bei Anwesenheit von drei Mitgliedern, ist der engere Vorstand beschlussfähig.

2. Vorsitzende

− Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der 1. Kassenwart sind die rechtlichen Vertreter des Vereins gem. § 26 BGB.

− Beide Vorsitzenden und der 1. Kassenwart haben Einzelvertretungsbefugnis.

− Beide Vorsitzenden überwachen die Geschäftsführung, den Vollzug der Satzung und Beschlüsse sowie die sonstigen Vereinsvorschriften.

3. Kassenwarte

Der 1. Kassenwart führt die Kasse. Er wird dabei vom 2. Kassenwart / Beisitzer unterstützt, der ihn auch bei Abwesenheit vertritt. Die Kassenwarte sind für eine ordentliche Haushaltsführung des Vereins verantwortlich.

4. Sportwart

− Er muss Spartenleiter oder stellvertretender Spartenleiter sein.

− Er vertritt die Spartenleiter im engeren Vorstand.

5. Erweiterter Vorstand

− Der erweiterte Vorstand trifft Entscheidungen über die Einrichtung hauptamtlicher- sowie Honorarstellen.

− Die Spartenleiter / Stellvertreter wählen jährlich, in der Regel kurz vor der

Mitgliederversammlung, den Sportwart. Es gibt anschließend die Möglichkeit der einmaligen Wiederwahl für ein zweites Jahr. Danach ist eine Wiederwahl derselben Person erst nach einjähriger Pause möglich

− Bei ordnungsgemäßer Einladung und bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder, inklusive

des 1. oder 2. Vorsitzenden, ist der erweiterte Vorstand beschlussfähig.

− Weitere Aufgaben regelt die Geschäftsordnung

6. Kassenprüfer

− Zur Prüfung der Rechnungen und der Kasse sind zwei Kassenprüfer zu bestimmen. Diese dürfen nicht den Vorständen angehören. Sie werden für 2 Jahre gewählt, jeweils in geraden und in ungeraden Jahren.

− Sollte ein Ersatz erforderlich werden, kann dieser nur für die verbleibende Periode gewählt werden.

7. Sparte

Die Sparte ist eine Abteilung des Vereins, in der ausführungsbedingt eine oder mehrere Sportarten zusammengefasst betrieben werden. Sie besteht aus Mitgliedern des Vereins.

8. Spartenleiter

− Der Spartenleiter leitet den Sportbetrieb in seiner Sparte und ist Bindeglied zu den Vorständen.

− Er vertritt die jeweiligen Sportarten im erweiterten Vorstand.

− Er ist für die Einhaltung der Sicherheits- und Nutzungsbestimmungen der Sportanlagen beim Trainings- und Wettkampfbetrieb verantwortlich.

− Zur Mitgliederversammlung erstellt er einen schriftlichen Bericht über die Aktivitäten seiner Sparte des vergangenen Jahres.

9. Jugendwart

Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugendgruppe im Verein und nach außen.

10. Mitgliederversammlung

Diese Versammlung ist zuständig für:

− Prüfung des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des engeren Vorstandes

− die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, 1. und 2. Kassenwartes / Beisitzers

− Vorstellung/Bekanntgabe der gewählten Personen: Sportwart, Jugendwart und Spartenleiter

− die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

− die Festsetzung der Aufnahmegebühr

− die Änderungen und Ergänzungen der Satzung

− die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder Verschmelzung mit einem anderen, wenn nicht 10 Mitglieder sich entschließen ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Für den Beschluss einer Auflösung oder Verschmelzung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich

- die Bestätigung aller Vereinsordnungen.

a. Einladung

Die jährliche Mitgliederversammlung findet im 1. Drittel eines Jahres statt. Der Termin wird durch den engeren Vorstand festgesetzt.

Weitere Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Die Einladung mit vorläufiger Tagesordnung muss mindestens sechs Wochen vorher durch den engeren Vorstand bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch den Aushang im Infokasten des PostSV Heide im Sportzentrum und durch Veröffentlichung auf den Internetseiten des Vereins.

b. Anträge

Es steht jedem Mitglied frei, ergänzende Anträge schriftlich bis 14 Tage nach Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zu stellen.

Anschließend bereitet der erweiterte Vorstand die Mitgliederversammlung vor.

Über Dringlichkeitsanträge kann auf Beschluss der anwesenden ordentlichen Mitglieder noch in der

Mitgliederversammlung verhandelt und abgestimmt werden (Dringlichkeitsanträge sind Anträge, die ihrer Natur nach nicht rechtzeitig eingereicht werden konnten).

Änderungen der Satzung sind hiervon ausgeschlossen.

Dringlichkeitsanträge sind der Versammlungsleitung schriftlich einzureichen. Sie sind von mindestens 10 Mitgliedern, die bei der Mitgliederversammlung anwesend sein müssen, zu unterzeichnen.

c. Beschlüsse

Die Beschlussfähigkeit der Versammlung ist gegeben, wenn mindestens 30 ordentliche Mitglieder anwesend sind.

Zu allen Beschlüssen genügt Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Es sei denn, es ist eine 2/3 Mehrheit vorgeschrieben.

Alle Mitglieder sind an die Beschlüsse der ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Mitgliederversammlung gebunden.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

d. Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.

e. Protokoll

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und über gefasste Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und von dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 14

Wahl der Vorstandsmitglieder

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt von der Mitgliederversammlung nach dem Mehrheitswahlprinzip in offener Abstimmung auf jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Ausgenommen ist der Sportwart (siehe hierzu §13 Abs. 5-Aufgabe des erweiterten Vorstandes-).

Auf Verlangen muss eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.

− Der 2. Vorsitzende und der 1. Kassenwart werden in den geraden Jahren gewählt.

− Der 1. Vorsitzende und der 2. Kassenwart/ Beisitzer werden in den ungeraden Jahren gewählt.

Sollte ein Ersatz erforderlich werden, kann dieser nur für die verbleibende Periode gewählt werden.

Vorstandsmitglieder können durch Mehrheitsbeschluss von der Mitgliederversammlung durch konstruktives Misstrauensvotum abberufen werden.

§ 15

Verbleib des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stiftung „Betreuungswerk Post Postbank Telekom“ oder Nachfolgeorganisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16

Datenschutz

Die personenbezogenen Daten werden nach den gültigen Bestimmungen des Datenschutzes verarbeitet.

§ 17

Inkrafttreten

• Diese Satzung wurde am 16.03.2006 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und setzt alle vorherigen außer Kraft.

• Änderung der Satzung: § 12, §13 und § 15 auf der Mitgliederversammlung am 05.04.2011 beschlossen, in Kraft getreten am 21.11.2011.

• Änderung der Satzung: § 12, §13 und § 14 auf der Mitgliederversammlung am 10.04.2014 beschlossen in Kraft getreten am 13.11.2014.

• Änderung der Satzung: § 13 und § 14 auf der Mitgliederversammlung am 25.04.2017 beschlossen in Kraft getreten am 10.08.2017